Damit Franchisenehmer Förderdarlehen beantragen können, müssen grundsätzlich die spezifischen Bedingungen des jeweiligen Kreditprogramms erfüllt sein. Werden Kredite beantragt, bei denen die KfW Mittelstandsbank anteilig oder vollständig die Haftung übernimmt (zum Beispiel StartGeld, Mikro-Darlehen, Unternehmerkapital – ERP-Kapital für Gründung, Unternehmerkapital – ERP-Kapital für Wachstum), muss der Franchisevertrag folgenden Voraussetzungen genügen:
- Sie sind als Franchisenehmer rechtlich und wirtschaftlich selbstständig, handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Der Franchisevertrag enthält kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und ermöglicht Ihnen damit eine nachhaltige selbstständige Existenz auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Wenn jedoch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, beträgt die Vertragslaufzeit, gegebenenfalls mit Verlängerungsoptionen, mindestens zehn Jahre.
- Im Franchisevertrag ist deutsches Recht oder das Recht eines in einem EU-/EFTA Staat ansässigen Franchisegebers vereinbart.
Wie unterscheidet sich Franchising von anderen Vertriebsarten?
Ein Franchisesystem ist ein kooperatives, arbeitsteiliges und straffes Vertriebssystem mit vertikaler Struktur. Als solches weist es folgende Merkmale auf:
- Absatzsystem:
Ein Absatzsystem im Franchising besteht aus dezentralen Vertriebsstellen, das heißt, der Vertrieb wird nicht vom Franchisegeber reguliert, sondern von den jeweiligen Franchisenehmern vor Ort gesteuert. Das franchisespezifische Absatzsystem ermöglicht zudem eine systematische Potentialausschöpfung. Dadurch, dass der Vertrieb dem Franchisenehmer obliegt, der die Nachfrage in seinem Gebiet am besten kennt, wird dieser von Standort zu Standort gesteuert; die Marktmasse bleibt flexibel.
- Leistungsbeitrag des Franchisegebers:
Zu den Leistungen des Franchisegebers gehören unter anderem das Erstellen von Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzepten sowie der Betriebsaufbau, die Ausbildung der Partner, ihre laufende aktive Unterstützung und die ständige Weiterentwicklung des Systems.
- Leistungsbeitrag des Franchisenehmers:
Die Leistungen des Franchisenehmers setzen sich aus seinem Arbeits- und Kapitaleinsatz sowie den Markt- und Erfolgsinformationen, die er der Systemzentrale zur professionellen Auswertung übermittelt, zusammen.
- Rechtlicher Status:
Sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer sind selbstständige Unternehmer. Sie arbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Franchisegeber hat lediglich richtlinien-ähnliche Kompetenzen, die es ihm ermöglichen, systemkonformes Verhalten durchzusetzen.
- Straffe Organisation:
Die Organisation eines Franchisesystems zeichnet sich zum einen durch seine vertikale Struktur aus, das heißt, der Franchisegeber erstellt und überlässt dem Franchisenehmer das bewährte Geschäftskonzept, das wiederum dessen unternehmerischen Erfolg sichert. Für Franchisegeber und Franchisenehmer bedeutet dies eine faire Erfolgsbeteiligung. Zum anderen zeichnet sich die Organisation durch eine komplementäre Arbeitsteilung aus, die eine gruppeninterne Spezialisierung ermöglicht, so dass jeder das tut, was er am besten kann. Hinzu kommt, dass der Franchisegeber eine richtlinien-ähnliche Kompetenz innehat, die das systemkonforme Verhalten aller Beteiligten ermöglicht. Die Selbstständigkeit des Franchisenehmers wird dadurch nicht berührt.
- Einheitliches Auftreten:
Das einheitliche Auftreten des Systems stärkt nicht nur das Gesamterscheinungsbild, sondern auch die Marke beziehungsweise den Namen des Systems auf dem Markt. Gleichzeitig wird der Bekanntheitsgrad unter den Verbrauchern gesteigert. Darüber hinaus stellt das einheitliche Auftreten zusammen mit dem gemeinsamen Image einen wesentlichen Erfolgsfaktor jedes Franchisesystems dar und trägt erheblich zum Vertrauensverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer bei.
- Vertragsrechtliche und markenspezifische Bindung der Partner:
Die vertragsrechtliche Bindung der Partner ist grundsätzlich auf eine längerfristige Zusammenarbeit ausgerichtet. Diese Dauerhaftigkeit schützt einerseits Franchisegeber und Franchisenehmer vor einer kurzfristigen ordentlichen Kündigung. In den meisten Fällen bedeutet gerade für den Franchisenehmer eine solche Kündigung den Entzug der Existenzgrundlage. Während der fest vereinbarten Laufzeit ist daher für beide Seiten nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Andererseits ermöglicht eine lange Vertragslaufzeit dem Franchisegeber die längerfristige Planung des gesamten Systems und dem Franchisenehmer die nachhaltige Existenzsicherung sowie die Rückgewinnung seines Kapitaleinsatzes. Schließlich dient dem Franchisenehmer der – allerdings mit dem Franchisegeber abzustimmende – Verkauf seines Unternehmens als Altersvorsorge, wodurch er den Firmenwert realisiert oder entsprechend neues Investitionskapital für eine andere Geschäftsidee erhält.
Quelle: Gründung & Franchising 2007/2008; Erfolgreich Selbstständig; BusinessVillage Verlag; ISBN-13:978-3-938358-65-8