Von Andrea Maria Wessels
Wer als Franchisegeber oder -nehmer eine Partnerschaft eingehen will, muss sich mit zahlreichen Rechtsfragen befassen.
- Privatautonomie
- Warenbezug
- Kapitalbildung
- Standortfrage
- Preisempfehlung
- Vertragskündigung
Welche Punkte sind dabei zu beachten?
Welche Regelungen sieht das Franchiserecht vor?
Antworten gibt diese Einführung.
Privatautonomie
Ein Franchisegesetzbuch gibt es in Deutschland nicht: Der Gesetzgeber hat keine allgemeingültigen Regelungen aufgestellt, wie in einem konkreten Rechtsfall zu verfahren ist. Das Rechtsverständnis der Parteien wird per Vertrag geregelt.
Aber auch der Vertrag muss den Gesetzen folgen, die zwar in unserer Rechtsordnung in Hülle und Fülle existieren, aber als Ausnahme einer Regel: Die Regel heißt Privatautonomie, die durch unser Grundgesetz in Artikel 2 Absatz 1 garantiert wird. Privatautonomie bedeutet Vertragsfreiheit. Jeder kann also frei bestimmen, wer sein Vertragspartner sein soll und welchen Inhalt sein Vertrag haben soll. Er ist also nicht an die gesetzlich vorgegebenen Vertragstypen gebunden, wie zum Beispiel ein Kauf-, Miet- oder Arbeitsvertag. Aus dem Grundsatz der Privatautonomie ergibt sich also, dass es überhaupt einen Franchisevertrag geben kann und dass Franchisegeber und Franchisenehmer ihre Kooperation eigentlich frei gestalten könnten. Tatsächlich wird die Privatautonomie jedoch durch das Franchiserecht aufs engste begrenzt. Die Grenzmarke wird durch die zwingenden gesetzlichen Normen bestimmt, denn sie haben die Funktion, die Vertragsfreiheit im Allgemeininteresse oder im Interesse einer vermeintlich schwächeren Vertragspartei einzuschränken.
Um also den Franchisevertrag, den der Franchisegeber erstellen lassen will, oder den Franchisevertrag, den der Franchisenehmer unterschreiben will, überhaupt verstehen und beurteilen zu können, muss sich jeder zunächst einerseits über den Grundsatz der Privatautonomie und andererseits über einschlägige zwingende oder dispositive Normen im klaren sein. Dispositive Normen stehen sozusagen als Mittler zwischen der Vertragsfreiheit und den gesetzlichen Schranken. Sie sind einerseits Gesetz, also jeder muss sich hiernach richten, andererseits können sie im Vertrag als abweichende Regelung vereinbart werden. Schweigt aber der Vertrag hierzu, dann gilt die Norm wie ein zwingendes Gesetz.
Das Franchiserecht wurde von den Gerichten herausgearbeitet und befindet sich in ständiger Bewegung. Jeder Einzelfall, der vor den höchsten Gerichten verhandelt wird, modelliert das Franchiserecht mehr und mehr aus. Die Franchisewirtschaft muss sich immer wieder sagen lassen, wo ihre Grenzmarken gesetzt werden und wie sich diese verschieben können.
Was also ist das Franchiserecht? Zunächst gibt es immer Grundsätze, die zur Erläuterung von Gesetzen und Verträgen mittels Analogie oder Auslegung herangezogen werden können, und daneben auch mehr oder weniger mit dem Franchising vergleichbare Kooperationsformen, die schon länger existieren und den – zweifelhaften – Vorzug genießen, im Gesetz berücksichtigt zu sein.
Grundsätzlich lässt sich die rechtliche Beurteilung eines Franchisevertrags in zwei grobe Abschnitte aufteilen: Rein formal muss der Vertrag zunächst existieren und bestimmte Inhalte haben, also einem Formerfordernis genügen, zum Beispiel aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder dem Gesetz über Verbraucherkreditverträge (VerbrKrG). Daneben müssen die Inhalte materiell rechtswirksam sein, das heißt, die einzelnen Vertragsklauseln müssen nach dem gesetzlichen Muster das eine entweder als Ausfluss der Privatautonomie gestatten oder das andere als Schranke der Vertragsfreiheit ausschließen.
Warenbezug
Aus dem Grundsatz der Privatautonomie heraus können die Vertragsparteien zum Beispiel eine Bezugsbindung vereinbaren. Dadurch kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, seine Waren ausschließlich vom Franchisegeber zu kaufen, um sie dann wieder weiterzuverkaufen.
Hierbei muss allerdings die EG-Gruppenfreistellungs-Verordnung für Franchisevereinbarungen berücksichtigt werden. Wenn das Franchisesystem den Wettbewerb über die nationalen Grenzen hinaus tangiert, ist eine ausschließliche Bezugsbindung nicht mehr erlaubt. Dem Franchisenehmer muss vielmehr vertraglich zugesichert werden, dass er zu mindestens 10 Prozent Waren fremdbeziehen darf, also ein sogenanntes Diversifikations-Sortiment im Franchisebetrieb verkaufen darf. Natürlich gibt es für die Bestimmung der Diversifikationsprodukte Einschränkungen. Der Franchisenehmer darf zum Beispiel im Food-Bereich nicht nach eigenem Ermessen Blumen oder Schuhe verkaufen. Dem Franchisegeber ist es gestattet zu bestimmen, welche qualitativen Anforderungen dieses Zusatzsortiment erfüllen muss.
Aber auch Systeme, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der EG-Gruppenfreistellungs-Verordnung fallen, müssen eine Diversifikation zulassen, die sogar einen deutlichen Teil des Gesamtumsatzes beanspruchen kann. Dies kann der Fall sein, wenn das System eine besonders enge Einbindung seiner Franchisenehmer anstrebt, die in der Regel natürliche Personen sind (also keine GmbH), in ihrem Franchisebetrieb selbst full-time arbeiten und wenige Arbeitnehmer beschäftigen. Dann können die Gerichte entgegen dem Grundsatz der Privatautonomie bestimmen, dass der Franchisenehmer nicht selbständiger Unternehmer, sondern abhängiger Arbeitnehmer ist.
Diese ungewollte Konsequenz kann sich nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ergeben, wenn der Betreffende weisungsgebunden und von dem Unternehmen persönlich abhängig ist. Kommen viele Kriterien zusammen, so dass die Selbständigkeit des Franchisenehmers rechtlich in Zweifel gezogen werden könnte, tut der Franchisegeber in jedem Fall gut daran, eine größere Diversifikation zu zulassen. Dem Franchisegeber ist es auch gestattet, für sein System überlebenswichtige qualitative Vorgaben zu machen, an die sich jeder Franchisenehmer zu halten hat, will er nicht die außerordentliche Kündigung riskieren.
So wurde in einem McDonald’s-Fall vom Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Franchisenehmer, der wiederholt die Grilltemperatur für die typischen Hamburger nicht einhielt, hierdurch dem Franchisegeber einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben hat.
Diese sogenannten Systemanwendungs-Pflichten können die Vertragsparteien, ganz im Sinne der Vertragsfreiheit, wirksam vereinbaren. Systemanwendungs-Pflichten bedeuten für den Franchisenehmer einerseits, den vertraglichen Pflichten nachzukommen, andererseits aber auch, dass er ein vertragliches Recht hat, das System zu nutzen und die versprochenen Leistungen des Franchisegebers zu verlangen. Weitere Vertragsinhalte sind als direkte Konsequenz der Vertragsfreiheit möglich:
Der Franchisenehmer kann verpflichtet werden, seine ganze Arbeitskraft in die Führung des Franchisebetriebs einzubringen und auf jede Nebentätigkeit zu verzichten. Schließlich ist es gerade der Vertragszweck, dass die Partner all ihre Manpower in die Führung des Betriebs investieren und nicht bloße Filialleiter sind.
Des weiteren kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, an den vom Franchisegeber angebotenen Seminaren und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen.
Kapitalbildung
Auch die Warenbevorratungsverpflichtung des Franchisenehmers kann wirksam vereinbart werden. Das Recht des Franchisegebers, diese Pflicht zu verlangen, ist trotz der finanziellen Auswirkungen für den Franchisenehmer durch die Kapitalbindung zulässig. Denn: Eine schlechte Abwicklung des Verkaufs und die daraus resultierende Unzufriedenheit der Kunden kann das Image des gesamten Systems gefährden.
Da der Franchisegeber bereits über eine langjährige Erfahrung verfügt, welche Warenmengen in aller Regel im Lager sein müssen, stellt er dafür gültige Richtlinien auf. Es gibt also qualitative Gründe, warum hier eine Bindung möglich ist. Das Gesetz kann diese vertragliche Regelung nicht verbieten.
Standortfrage
Neben der Vielzahl von Pflichten, die der Franchisenehmer in seiner Person zu erfüllen hat, kann ihm auch vorgeschrieben werden, wie sein Betrieb aussehen muss. Zunächst wird oftmals mit jedem Franchisenehmer einzeln festgelegt, wann und wo er seine Geschäftsräume anmietet.
Eine zulässige Verpflichtung des Franchisenehmers ist es, den Franchisevertrag nur für einen Standort abzuschließen, weil die mit der Franchise gewährten Rechte keine ausschließliche Nutzung beinhalten müssen.
Der Franchisenehmer hat auch kein Recht, dass der Franchisegeber ein von ihm avisiertes Ladenlokal akzeptiert. Es liegt vielmehr im Ermessen des Franchisegebers, ob er für das vorgeschlagene Ladenlokal einen Franchisevertrag abschließt. Dies kann allerdings nur gelten, wenn der Vertrag ausdrücklich für eine bestimmte Betriebstätte abgeschlossen wird, was grundsätzlich zu empfehlen ist. Andernfalls kann sich bei der Vertragsauslegung ergeben, dass der Franchisegeber ein Ladenlokal zu akzeptieren hat, wenn es den grundsätzlichen Anforderungen des Systems entspricht.
Gleiches gilt für die Standortverlegung. Da die Franchise für den im Vertrag angegebenen Standort vergeben wird, gilt der Vertrag grundsätzlich nicht für einen anderen Standort. Sollte allerdings der Franchisenehmer nachvollziehbare Gründe für eine Verlegung geltend machen können und der neue Standort den Anforderungen des Franchisegebers entsprechen, so kann die Vertragsauslegung ergeben, dass der Franchisegeber diese Verlegung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern kann.
Der Franchisegeber kann auch vorschreiben, wie das Ladenlokal auszusehen hat. Er kann das Design oder die Außenwerbung bestimmen und auch, wie die Waren zu präsentieren sind, da es für diese Vorgaben qualitative Gründe gibt. Schließlich ist die Wahrung der Einheitlichkeit des Systems Grundvoraussetzung für das Funktionieren der meisten Franchisesysteme. Daher ist es dem Franchisegeber auch gestattet zu kontrollieren, ob seine Systemvorgaben von dem Franchisenehmer eingehalten werden.
Die monatlich einzureichende Gewinn- und Verlustrechnung dient einmal der Möglichkeit zur Gebührenberechnung des einzelnen Franchisenehmer-Betriebs, zum anderen dem – anonymen – Betriebsvergleich mit den anderen Franchisenehmern, an dem sich Probleme eines System-Mitglieds aufdecken lassen können. Daher kann der Franchisevertrag diese Verpflichtung wirksam beinhalten.
Preisempfehlung
Die Schranken der Vertragsfreiheit werden jedoch anhand der folgenden Beispiele deutlich, wo das Gesetz und die Rechtsprechung die Vereinbarung von bestimmten vertraglichen Regelungsinhalten verbietet: Der Franchisenehmer muss seine Waren oder Dienstleistungen nicht zu dem vom Franchisegeber vorgegebenen Verkaufspreis an seine Kunden abgeben, denn eine sogenannte Preisbindung der zweiten Hand ist grundsätzlich verboten. Selbst wenn der Franchisevertrag eine solche Vorschrift enthält, muss sich der Franchisenehmer nicht daranhalten.
Daraus resultiert, dass der Franchisegeber lediglich unverbindliche Preisempfehlungen geben kann. Aber auch diese Empfehlung gilt nicht für alle Waren. Nur für Markenwaren und solche Waren, die der Franchisegeber selbst herstellt, können überhaupt Preise empfohlen werden. Für alle anderen Waren und insbesondere auch für Dienstleistungen darf der Franchisegeber höchstens Kalkulationshilfen geben. Diese strikten gesetzlichen Vorgaben folgen aus dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft. Denn im Franchising arbeiten an sich unabhängige Unternehmen miteinander und sollen strenggenommen im Wettbewerb miteinander stehen.
Schließen sich diese Unternehmen aber zusammen, so wächst die Gefahr, dass sie Absprachen treffen und gerade über den einheitlichen Preis versuchen, den freien Wettbewerb zu stören, um sich dadurch einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. Um diesen Störfaktor der freien Marktwirtschaft auszuschließen, existieren nationale Gesetze wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), europäische Gesetze wie Artikel 85 des EWG-Vertrags und Aufsichtsbehörden wie das Bundeskartellamt in Berlin.
Neben der Warenbelieferung erbringt der Franchisegeber weitere Systemleistungen, die auch entlohnt werden müssen. Neben seinem Know-how stellt er seinen Partnern meist noch gewerbliche Schutzrechte wie ein Warenzeichen oder ein Verfahrenspatent zur Nutzung zur Verfügung. Daher haben die Franchisenehmer regelmäßig Gebühren und den vereinbarten Kaufpreis an den Franchisegeber zu zahlen.
Verboten ist allerdings, den Franchisenehmern ein wesentlich zu hohem Entgelt im Gegenzug für keine oder nur geringe Leistungen abzunehmen. Hier legen die Gerichte allerdings die Messlatte sehr hoch an. So ist ein Entgelt für Waren selbst dann nicht sittenwidrig, wenn es 30 Prozent über dem üblichen Marktpreis liegt, weil, wie es heißt, unternehmensbedingte Kostenstrukturen und andere individuelle Kalkulationsfaktoren des Lieferanten dieses Entgelt rechtfertigen könnten.
Die Durchbrechung des Grundrechts auf Privatautonomie resultiert hier wie in allen anderen Fällen der sittenwidrigen Verträge aus dem Schutzzweck zugunsten der schwächeren Partei, also des Franchisenehmers. Zwar kann er sich als mündiger Bürger verpflichten, eine Ware zu einem hohen Preis zu kaufen. Besteht aber ein Abhängigkeitsverhältnis, das seinen Entscheidungsspielraum einschränkt, kann diese Pflicht nicht wirksam vereinbart werden.
Der Franchisevertrag bietet eine Gewinnchance, nicht eine Gewinngarantie. Daher kann im Franchisevertrag eine Haftung für die Rentabilität des Franchisebetriebs ausgeschlossen werden. Nicht auszuschließen ist jedoch die Haftung des Franchisegebers für schuldhafte Vertragsverletzungen durch ihn oder seine Gehilfen. Da der Franchisevertrag systembedingt dazu konzipiert ist, multipliziert zu werden, wird aus Rechtsgründen eine in der wesentlichen gleichen Behandlung der Franchisenehmer oftmals erforderlich sein. Somit ist der Franchisevertrag als vorformulierter Vertrag für eine Mehrzahl an Verwendungen vorgesehen und muss daher auch die gesetzlichen Vorschriften des AGBG (Gesetz der allgemeinen Geschäftsbedingungen) beachten. Hiernach kann neben vielen Einschränkungen bei der Vertragsgestaltung auch die Haftung des Franchisegebers nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so dass er bei einer Vertragsverletzung dem Franchisenehmer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten den entstandenen Schaden ersetzen muss.
Vertragskündigung
Der Franchisevertrag kann nicht ewig laufen. Wenn auch einige Franchisenehmer eine lukrative Einkunftsquelle gern bis zum Lebensende erhalten möchten, so hat doch die Rechtsprechung hier einen Riegel vorgeschoben. Der Vertrag, der eine Warenbezugsbindung enthält, darf längstens auf die Dauer von 20 Jahren fest abgeschlossen werden, wenn er keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit enthält. Insofern kommt ein Vertrag mit unbestimmter Laufzeit nicht in Frage.
Andererseits wird die Finanzierung eines Vertrags mit zu kurzer Laufzeit nicht von staatlicher Seite, etwa mit einem Existenzgründungsdarlehen, gefördert. Zudem ist es auch nicht wünschenswert, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit abzuschließen, damit sich die Investitionen des Franchisenehmers amortisieren. Daher wird der Franchisevertrag in rechtlich zulässiger und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Schnitt eine Laufzeit zwischen zehn und 20 Jahren haben. Danach steht es den Vertragsparteien frei, einen neuen Franchisevertrag mit einer Laufzeit von weiteren 10 bis 20 Jahren abzuschließen.
Auch wenn der Vertrag die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht explizit zulässt oder gar auszuschließen versucht, kann diese Beendigungsmöglichkeit bei einem Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis nie ausgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnommene Analogie, welche besagt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund immer zulässig ist. Die Vertragsfreiheit kann an dieser Bestimmung nichts ändern, da es sich um zwingendes Recht handelt.
Allerdings bleibt ein geringer Gestaltungsspielraum: Die Vertragsparteien können bestimmen, was sie als einen so wichtigen Grund ansehen, dass ihnen die Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint, wenn das Gericht den Vorstellungen der Vertragsparteien im Streitfall tatsächlich folgt.
Sofern der Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält, kann dieses zwar wirksam vereinbart werden, jedoch nur, wenn es sich auf ein bestimmtes Gebiet bezieht und nicht länger als zwei Jahre dauern soll. Alle anderen Absprachen oder Vorgaben im Vertrag zum Nachteil des Franchisenehmers sind unwirksam. Ebenso ist zwingend, dass der Franchisegeber für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine Entschädigung zahlt, wenn er auf die Durchführung dieser Vereinbarung nicht verzichtet hat.
Die Formfreiheit im Privatrecht ist Bestandteil des Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Also können sich die Vertragsparteien grundsätzlich aussuchen, ob sie den Franchisevertrag mündlich, schriftlich oder gar notariell beglaubigt abschließen. Doch auch hier sind der Privatautonomie Grenzen gesetzt. Formerfordernisse finden sich vor allem in dem Verbraucherkreditgesetz. Hier ist die Schriftform für den Vertrag vorgeschrieben sowie die schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Franchisenehmers, die auf einer gesonderten Urkunde zu erfolgen hat und an deren Gestaltung und Inhalt ganz besonders strenge Anforderungen gestellt werden.