Exit, Ausgang, grünes Schild, schwarze Wand

So steigen Sie aus einem Franchisevertrag aus

Exit, Ausgang, grünes Schild, schwarze Wand

Es gibt immer unvorhersehbare Gründe, aus einem Franchiseverhältnis auszusteigen. Lesen Sie, wie Sie im Falle einer Kündigung weich landen.

Trotz aller guten Vorsätze geht so manches Franchiseverhältnis in die Brüche. Die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer kann dabei einvernehmlich oder im Streit erfolgen. Die Kündigung kann ordnungsgemäß oder fristlos sein, von der einen oder anderen Seite ausgesprochen werden. Je nachdem, wie sich die Situation darstellt, beansprucht der Franchisenehmer eventuell noch Geldleistungen des Franchisegebers oder umgekehrt, der Franchisegeber hat noch Forderungen an seinen Partner.

Eine Reihe von Gründen führt dazu, dass ein Franchisevertrag ohnehin als nichtig anzusehen ist. Dazu gehören Verstöße gegen das Verbraucherkreditgesetz (früher Abzahlungsgesetz). In erster Linie die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht. Es genügt aber auch schon, dass der Vertrag nicht schriftlich fixiert wurde. In solchen Fällen haben beide Seiten die empfangenen Leistungen zurückzuzahlen. Das berechtigt den Franchisenehmer beispielsweise zur Rückforderung einer etwaigen Eintritts- oder Lizenzgebühr. Andererseits kann der Franchisegeber für Dienstleistungen und den Know-how-Transfer einen Ausgleich verlangen. Dessen Höhe festzulegen ist naturgemäß schwierig. Einigen sich die Beteiligten nicht alleine, geht die Auseinandersetzung nicht ohne Sachverständigengutachten über die Bühne.

Die einfachste Art, ein Franchiseverhältnis zu beenden, besteht in einer ordentlichen Kündigung durch einen der beiden Partner am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. In diesem Falle haben die Rechtsanwälte in der Regel nichts zu tun: Ansprüche auf Erstattung der Eintritts- oder laufender Franchise-Gebühren bestehen nicht. Ebenfalls noch einigermaßen unproblematisch ist eine vorzeitige Beendigung der geschäftlichen Kooperation durch einen Aufhebungsvertrag. Hier sind Franchisenehmer und Franchisegeber weitgehend frei, alle möglicherweise noch verbliebenen Ansprüche zu regeln. Fairerweise wird der Franchisegeber dazu dem Franchisenehmer einen der vertraglich vereinbarten Restlaufzeit entsprechenden Teil der Eintrittsebühr erstatten.

Vorzeitige Kündigung nur in Ausnahmefällen

Komplizierter wird es, wenn ein Franchisevertrag vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt wird. In diesem Falle trennen sich die Partner meist im Streit und versuchen, noch möglichst viel von der Gegenseite herauszuholen. Gründe für fristlose Kündigungen gibt es genügend: Aus der Sicht des Franchisegebers können es zum Beispiel vertragswidrige Konkurrenztätigkeit des Partners sein, Verkauf nicht genehmigter Produkte von Dritten oder Umsatzeinbrüche oder einfach schlampige Abrechnungen. Gründe, die den Franchisenehmer zu einer fristlosen Vertragsbeendigung veranlassen, könnten sein: schleppende Ausführung von Bestellungen seitens der Systemzentrale oder nachlässiges Finanzgebaren, zu wenig überregionale Werbemaßnahmen, unzureichende Schulung oder Umsatzverluste durch zu viele neue Franchise-Partner im eigenen Einzugsgebiet. Kündigt der Franchisegeber fristlos, und halten seine Gründe einer rechtlichen Nachprüfung stand, besteht keine Veranlassung, dem Franchisenehmer die Eintrittsgebühr teilweise oder gar ganz zurückzuerstatten. Auch der Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertreterrecht, der nach überwiegender Meinung der Fachleute entsprechend ebenfalls auf Franchiseverhältnisse angewandt werden muss, kommt dann nicht in Frage, wenn der Franchisenehmer in einer solchen Weise gegen den Vertrag verstoßen hat, dass dem Geber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Franchisenehmer seine fristlose Kündigung auf gute Gründe stützen kann. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass zumindest einem Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) trotz einer von ihm erklärten Kündigung ein Ausgleichsanspruch nach dem HGB zusteht, wenn er durch das Verhalten des Unternehmens “in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage kommt”. Eine akute Existenzgefährdung muss also noch nicht eingetreten sein. Der Zweck dieses Anspruchs nach dem HGB ist es, dem Handelsvertreter einen Ausgleich für den von ihm gepflegten Kundenstamm zu geben, den er wegen des Endes der Rechtsbeziehung aufgeben muss.

Die Frage ist, ob dieser handelsrechtliche Ausgleichsanspruch auf Franchise-Verhältnisse, die ja Rechtsbeziehungen zwischen selbständigen Unternehmern regeln, anwendbar ist. Es mehren sich die Stimmen, die dies bejahen. Auch der Deutsche Franchise-Verband (DFV) ist der Ansicht, dass der “handelsrechtliche Ausgleichsanspruch analog bei Beendigung eines Franchise-Verhältnisses für den Franchisenehmer zum Tragen kommt”. Die Höhe eines solchen handelsrechtlichen Analog-Anspruchs ist allerdings schwer festzulegen und hängt ganz vom Einzelfall ab. Jedenfalls rät der DFV seinen Franchisegeber-Mitgliedern ab, in einem solchen Fall den Anspruch dem Grunde nach zu bestreiten.

Bei fristloser Kündigung Geld zurück

Während bei der Zubilligung eines analogen handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs zugunsten des berechtigt kündigenden Franchisenehmers juristisch das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, ist die Lage hinsichtlich der Rückerstattung der Eintrittsgebühr klarer: Hat der Franchisegeber die zur fristlosen Kündigung berechtigenden Gründe zu vertreten, ist dem Franchisenehmer die zeitanteilige Eintrittsgebühr zurückzugeben.

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