von Rechtsanwalt Marco Hero
Ziel der Unternehmensgründung ist, eigenverantwortlich am geschäftlichen Verkehr teilzunehmen. Dies bedeutet, dass der Existenzgründer mit Aufnahme des Geschäfts für sämtliche Risiken und etwaige Schadensfälle, die durch sein Unternehmen im Verkehr entstehen, haftet. Grundsätzlich haftet der Existenzgründer selbst, das heißt mit seinem persönlichen und privaten Vermögen, soweit er nicht eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform wählt (vgl. das Kapitel „Wahl der richtigen Rechtsform für Existenzgründer“). Aber selbst bei Zwischenschaltung einer haftungsbeschränkenden Gesellschaft treffen den Existenzgründer weitere Risiken. So hat er als selbstständiger Unternehmer auch eigenverantwortlich Vorsorge für seinen Kranken- und Altersvorsorgeschutz zu treffen. Darüber hinaus treffen ihn Vorsorgepflichten für seine Angestellten. In der Regel kann der einzelne Unternehmer all diese Risiken nicht persönlich bzw. mit seinem privaten Vermögen abfedern. Zum Teil bestehen sogar gesetzliche Pflichten, anderweitige Vorkehrungen zu treffen, insbesondere durch Abschluss entsprechender Versicherungen.
Das Feld der zwingenden, notwendigen und empfohlenen Versicherungen ist sehr weit. Man unterscheidet im Wesentlichen die betriebliche Versicherungsvorsorge von der persönlichen Versicherungsvorsorge.











